Der Hund gehört in der Schweiz zu den beliebtesten Heimtieren. Entsprechend sind Hundeschulen gefühlt an jeder Ecke zu finden. Auch an selbsternannten Fachexperten mangelt es nicht. Leider werden noch immer Trainingsmethoden vermittelt und eingesetzt, welche als harmlos betrachtet werden, jedoch längst überholt und sogar strafbar sind. Wir klären auf – zu Gunsten ihrer Mensch-Hund Beziehung!

Scheinbar harmlose Trainingsmethoden in der Hundeerziehung

Das Resultat entspricht nicht selten den Bedürfnissen des Menschen, doch der Schein trügt. Der Hund mit seinen Bedürfnissen, Gefühlen und besonders seine psychische Gesundheit wird nicht geachtet, wenn folgende Trainingsmethoden eingesetzt werden:

  • Wasser-/Sprühflasche oder Spritzpistole
  • Wurfketten-/oder Scheiben
  • Rasseldose
  • Sprühhalsbänder
  • Unangenehme Geräusche zur Einschüchterung
  • Zwang
  • etc.

Solche und ähnliche Trainingsmethoden werden meist eingesetzt, wenn ein problematisches Verhalten des Hundes auftritt und dieser nicht, wie vom Menschen gewünscht, handelt. Wenn eine Lautäußerung des Vierbeiners unterbunden werden oder dieser einfach dem Menschen gefügig gemacht werden soll. Die Funktionsweise dieser Trainingsmethoden löst bei unseren Hunden Angst und Panik aus und hinterlässt im schlimmsten Fall sogar traumatische Spuren. Das muss – nein, das darf nicht sein! Wer solche Trainingsmethoden einsetzt macht sich strafbar wegen Tierquälerei.

Aufgepasst: Nicht selten werden diese aversiven Vorgehensweisen mit unzähligen Argumenten als harmlos beworben. Kein Argument dieser Welt rechtfertigt es, ein Lebewesen in Angst und Panik zu versetzen und dieses allenfalls sogar zu traumatisieren!

Strafbar wegen Tierquälerei

In der Schweiz ist neben dem Zufügen von physischer Gewalt und Schmerzen auch das verängstigen und Erniedrigen, also die psychische Gewalt, strafbar. Einige Auszüge aus dem schweizerischen Tierschutzgesetz:

Schweizerisches Tierschutzgesetz Art. 26 Tierquälerei, Absatz 1:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet.“

Schweizerische Tierschutzverordnung Art. 76 Hilfsmittel und Geräte, Absatz 1:
„Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.“

Schweizerische Tierschutzverordnung Art. 76 Hilfsmittel und Geräte, Absatz 2:
„Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.“

Schweizerische Tierschutzverordnung Art. 76 Hilfsmittel und Geräte, Absatz 6:
„Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten.

Unser Tipp für eine faire und gewaltfreie Hundeerziehung

Haben sie sich erwischt, dass sie solche Trainingsmethoden in der Vergangenheit eingesetzt haben? Die Zukunft ist zur Veränderung da – zu Gunsten ihrer Mensch-Hund Beziehung! Haben sie den Rat vielleicht von einem Hundetrainer oder einer ihnen bekannten Person erhalten? Suchen sie das Gespräch  und machen sie die Person über den Sachverhalt und die Konsequenzen aufmerksam. Sind ihnen das Wohl und die Bedürfnisse ihres Vierbeiners wichtig? Suchen sie nach einer Hundeschule oder einem Hundetrainer, welche Bedürfnis- und Prozessorientiert arbeitet und dem Verhalten Grundlegend auf die Spur geht. Sich mit zusätzlichen Themen wie z.B. der Tierschutzgesetzgebung auskennt und mit weiteren Fachpersonen wie z.B. Tierärzten, Physiotherapeuten und Chiropraktikern zusammenarbeitet. Haben sie Fragen? Gerne stehen wir ihnen und ihrem Hund zur Verfügung!